

01.07.2010 - Zusammenarbeit der deutschen und koreanischen Patentbehörden Ab sofoert können Patentanmelder schneller ein Patent bei den deutschen und koreanischen Patentbehörden erhalten. Am 12.03.2010 haben das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und das "Korean Intellectual Property Office" (KIPO) die Vereinbarung zum so genannten "Patent Prosecution Highway (PPH)" abgeschlossen. Eine der Voraussetzungen für eine beschleunigte Prüfung durch die deutschen und koreanischen Patentprüfer ist, dass die Patentanmeldung bereits beim jeweils anderen Amt angemeldet wurde.
01.03.2010 - Erstreckung Europäischer Patente auf Montenegro Ab 1. März 2010 ist die Erstreckung des durch europäische Patentanmeldungen und Patente gewährten Schutzes auf Montenegro möglich. Erstreckte europäische Patentanmeldungen und Patente genießen in Montenegro im Wesentlichen den gleichen Schutz wie die vom Europäischen Patentamt für die derzeit 36 Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation erteilten Patente.
01.10.2009 - Patentrechtsmodernisierung Das so genannte Patentrechtsmodernisierungsgesetz tritt am 01. Oktober 2009 in Kraft. Kernstück des Gesetzes sind Änderungen beim Nichtigkeitsverfahren und im Arbeitnehmererfinderrecht, welche zu einer Beschleunigung und Verbesserung der teilweise sehr langwierigen Verfahren führen sollen. Zusätzlich werden einige bürokratische Hürden aus dem Arbeitnehmererfinderrecht abgeschafft bzw. durch neue Hürden ersetzt. So soll in Zukunft beispielsweise eine Inanspruchnahmefiktion gelten, nach welcher Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber übergehen, vorausgesetzt, dieser gibt die Erfindung nicht vorher frei.
01.05.2009 - Gemeinschaftsmarken sind erschwinglicher geworden Die Kosten für eine Gemeinschaftsmarke sind ab 1. Mai 2009 um 40% gesenkt worden. Für eine über das Internet eingereichte Anmeldung liegen die Gebühren nun bei 900 EUR. Der Präsident des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) Wubbo de Boer äußerte sich dazu: "Wir hoffen, dass diese wichtige Senkung der Kosten für eine Gemeinschaftsmarke die Unternehmen dazu ermuntern wird, weiterhin ihre Rechte, Marken frei in Europa zu vermarkten, schützen werden. Als gemeinnützige europäische Agentur haben wir versucht uns einzubringen, um bei dieser wichtigen Dienstleistung den Geldwert zu steigern. Bedenkt man die 2005 durchgeführte Gebührensenkung durch effiziente Maßnahmen und einen größeren Einsatz von Computertechnologien, so waren wir in der Lage, die Kosten für die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahre mehr als zu halbieren."
01.05.2008 - Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens Mit dem so genannten Londoner Übereinkommen wurde eine beträchtliche Kostenreduzierung bei der nationalen Validierung von Europäischen Patenten erreicht. Für zahlreiche europäische Länder ist es nun nicht mehr erforderlich, eine vollständige Übersetzung der Europäischen Patentschrift in die jeweilige Landessprache bei den nationalen Patentbehörden einzureichen. Der somit reduzierte Kostenaufwand für die Anfertigung von Übersetzungen steigert die Attraktivität des Europäischen Patentverfahrens, mit welchem durch eine einzige Anmeldung Schutz in über 30 Ländern des europäischen Raumes beantragt werden kann.
01.01.2008 - Beitritt Norwegens und Kroatiens zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) Die Regierungen des Königreichs Norwegen und der Republik Kroatien haben die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und zur Akte zur Revision des EPÜ hinterlegt. Damit tritt das in seiner revidierten Fassung ("EPÜ 2000") für Norwegen und Kroatien in Kraft. Ab 01.01.2008 gehören der Europäischen Patentorganisation (EPO) somit die folgenden 34 Mitgliedstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Littauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
01.12.2006 - Beitritt weiterer Länder zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Mit dem Beitritt von Malta am 01. Dezember 2006 zum PCT wächst die Anzahl derjenigen Staaten, für die eine so genannte Internationale Patentanmeldung eingereicht werden kann, auf 134.
Jeder Staatsangehörige eines PCT-Vertragsstaates sowie jeder, der in einem PCT-Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, ist berechtigt, eine Internationale Patentanmeldung einzureichen. Eine Internationale Patentanmeldung, welche die Mindestvoraussetzungen für die Gewährung eines internationalen Anmeldedatums erfüllt, hat in jedem PCT-Vertragsstaat, der in der Anmeldung bestimmt wurde (Bestimmungsstaat), die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung.
01.05.2006 - Staatliche Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen Die so genannte "INSTI-KMU-Patentaktion", mit der seit 1996 das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die erste Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung von bestimmten Unternehmen des produzierenden Gewerbes gefördert hat, läuft seit einiger Zeit mit geringfügig modifizierten Förderbedingungen weiter.
Zur Verbesserung der Effizienz ist nach den neuen Bedingungen auch die Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse verpflichtend. Die finanzielle Ausstattung (maximal 8.000,00 EUR) ist unverändert. Die Trägerschaft übernimmt jetzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI).
01.04.2006 - Irreführende Zahlungsaufforderungen Inhaber von gewerblichen Schutzrechten erhalten in letzter Zeit verstärkt Angebotsschreiben von Firmen, welche gegen Zahlung einer nicht unerheblichen Geldsumme die Eintragung von Schutzrechten in ein Register anbieten. Zahlreiche dieser Unternehmen tragen behördenähnliche Unternehmensbezeichnungen und verwenden Formulare, die den Eindruck einer amtlichen Rechnung erwecken. Die Patentanwaltskammer weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf folgende Unternehmen hin: WIG – Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG F.I.P.T.R. – Federated Institute for Patent & Trademark Registry Matic-Verlagsgesellschaft mbH AGR – Allgemeine Gewerbedatei e. K. (Zentrale Patentdatei, Zentrale Gebrauchsmusterdatei) DHV – Deutscher Handelsregisterverlag AG VFV – Verlag für Veröffentlichungen VVB – Verlag für Veröffentlichungen und Bekanntmachungen GmbH DT-Medien – Deutscher Verlag für Televerzeichnis- und Medien PV – Patentverlag Ltd. SRV – Schutzrechtsverlag Ltd. WIHH – Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel, Handwerk AG
08.05.2005 - Beitritt weiterer Länder zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Mit dem Beitritt der Komoren zum 3. April 2005 und von Nigeria zum 8. Mai 2005 zum PCT wächst die Anzahl derjenigen Staaten, für die eine so genannte Internationale Patentanmeldung eingereicht werden kann, auf 128. Dieses beachtliche Territorium ist in der nachfolgenden Grafik dargestellt:

01.11.2004 - Beitritt Islands zum Europäischen Patentübereinkommen Die Regierung der Republik Island hat die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und zur Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000 hinterlegt. Damit tritt das EPÜ für Island in Kraft. Ab 1. November 2004 gehören der Europäischen Patentorganisation somit die folgenden 29 Mitgliedstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
01.07.2004 - Übergangsfrist zu Vorsteuerabzug endet Die Übergangsregelung betreffend die durch das Steueränderungsgesetz 2003 vorgesehenen Vorgaben an den Inhalt von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug zugelassen werden, endet am 1. Juli 2004. Ab diesem Zeitpunkt können nur noch Rechnungen zum Vorsteuerabzug zugelassen werden, welche die strenger gewordenen Vorgaben erfüllen.
01.06.2004 - Änderung des Geschmacksmustergesetzes Mit Wirkung zum 1. Juni 2004 ist in Deutschland ein neues Geschmacksmustergesetz in Kraft getreten. Einige für die Praxis bedeutsame Änderungen sind hier kurz dargestellt:
Während der Rechtsinhaber bisher lediglich eine Nachahmung des Geschmacksmusters verbieten konnte, hat dieser nunmehr das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen, und kann jedem Dritten verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Auf eine subjektive Kenntnis des Verletzers von dem geschützten Muster kommt es somit bei Verletzungshandlungen nicht mehr an. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann von demjenigen, der dieses Recht verletzt, also jedem der ein im Wesentlichen identisches Muster auf den Markt bringt, u. a. Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz bzw. Entschädigung verlangen.
Bislang blieben eigene Offenbarungen des Geschmacksmusteranmelders (z. B. auf einer Messe, in Fachzeitschriften etc.) innerhalb einer "Schonfrist" von sechs Monaten vor dem Anmeldetag bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit (Neuheit und Eigenart) unberücksichtigt. Diese Frist wurde auf 12 Monate verlängert.
Während der Schutz des Geschmacksmusters bisher bereits mit der Anmeldung eintrat, entsteht der Geschmacksmusterschutz nunmehr erst mit der Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register.
Die Schutzdauer des Geschmacksmusters kann nunmehr auf maximal 25 Jahre statt bisher 20 Jahre ab Anmeldetag durch Einzahlung entsprechender Aufrechterhaltungsgebühren verlängert werden.
In einer so genannten "Sammelanmeldung" können nunmehr 100 Muster (statt bisher 50 Muster) vergleichsweise kostengünstig angemeldet werden. Die in einer Sammelanmeldung zusammengefassten Muster müssen jedoch wenigstens einer gemeinsamen Warenklasse angehören.
Weiterhin kann auf Antrag des Anmelders die Bekanntmachung der Wiedergabe des Musters im Geschmacksmusterblatt aufgeschoben werden. Die Aufschiebungsfrist wurde jedoch von bisher 18 Monaten auf nunmehr 30 Monate verlängert.
08.04.2004 - Europäisches Patent - Die "Unentrinnbare Falle" wird löchrig Der Begriff der unentrinnbaren Falle wurde in Folge einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (G 1/93) geprägt und bezeichnet ein Dilemma, in welchem sich der Inhaber eines Europäischen Patents befindet, wenn in einem Einspruchsverfahren festgestellt wird, dass der mit der Patentanmeldung beanspruchte Schutzgegenstand im Erteilungsverfahren durch ein Merkmal eingeschränkt wurde, welches in der ursprünglich eingereichten Fassung der Patentanmeldung nicht offenbart ist.
Art. 123(2) EPÜ schreibt vor, dass eine Patentanmeldung und ein Patent nicht in der Weise geändert werden darf, dass der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Demnach müsste im obigen Fall das unzulässigerweise den Schutzbereich beschränkende Merkmal wieder aus dem Schutzanspruch herausgestrichen werden.
Andererseits bestimmt jedoch Art. 123(3) EPÜ, dass im Einspruchsverfahren die Patentansprüche des Patents nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass der Schutzbereich erweitert wird. Demnach müsste das betreffende Merkmal also im Schutzanspruch belassen werden.
Die Entscheidung G 1/93 sah keinen Ausweg aus diesem Dilemma, so dass die einzig mögliche Folge der Widerruf des Europäischen Patents war.
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ist nun mit der Entscheidung G 1/03 von dieser für den Anmelder sehr restriktiven Rechtsauffassung abgekommen. Die Aufnahme eines "Verzichtshinweises" im Patentanspruch sei möglich, um den oben geschilderten Konflikt aufzulösen. Hierzu ein Beispiel:
Ursprünglich offenbart: "Vorrichtung X mit dem Merkmal A."
Erteilter Anspruch: "Vorrichtung X mit dem Merkmal A und mit dem Merkmal B." (Merkmal B ursprünglich nicht offenbart)
Geänderter Anspruch mit Verzichtshinweis: "Vorrichtung X mit dem Merkmal A, ausgenommen Vorrichtungen ohne das Merkmal B."
Aus sprachlicher Sicht erscheint der erteilte Anspruch auf Grund der doppelten Verneinung bezüglich des Merkmals B die gleiche Bedeutung wie die ursprüngliche Fassung zu haben. Aus rechtlicher Sicht besteht jedoch der gravierende Unterschied zwischen den Fassungen darin, dass bei der geänderten Fassung die Schutzfähigkeit (Neuheit und Erfinderische Tätigkeit) für den Gegenstand "Vorrichtung X mit dem Merkmal A" zu prüfen ist, d. h. das Verzichtsmerkmal "ausgenommen Vorrichtungen ohne das Merkmal B" hierfür nicht herangezogen werden kann. Letztere, durch den Verzicht zum Ausdruck kommende Einschränkung bezieht sich einzig auf den Schutzbereich (bei der Durchsetzung des Patents).
Die geänderte Rechtsauffassung der Großen Beschwerdekammer entspricht damit im Wesentlichen der im deutschen Patentrecht bereits gängigen Praxis (vgl. auch BGH X ZR 184/98).
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